Einer Beurteilung der zur Verrechnung gestellten Forderung der Bank A.______ sei die Litispendenz entgegen gestanden, im vorinstanzlichen Prozess hätte nicht über diese Forderung entschieden werden dürfen. Die Frage, ob einem gemäss Art. 260 SchKG weitergeführten Prozess Rechtskraft über den Konkurs hinaus zukommt, spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, die Frage der Litispendenz sei von der Frage der res iudicata zu trennen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO).