hätte ihm in jenem Verfahren den Streit verkünden müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe es sich die Bank selbst zuzuschreiben, dass die Forderung im vorliegenden Verfahren nicht bewiesen werden könne. Die Argumentation, dass das Kollokationsurteil keine Rechtskraft über den Konkurs hinaus entfalte, sei rechtsfehlerhaft. Der Kollokationsplan im Konkurs der D.______ AG in Liquidation sei erst nach der Hauptverhandlung aufgelegt worden, zum Zeitpunkt des Aktenschlusses sei das Schicksal des Prozesses ZG.2011.00330 völlig ungewiss gewesen. Einer Beurteilung der zur Verrechnung gestellten Forderung der Bank A.___