| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.— a) Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet und rügt, er habe bereits vor Vorinstanz vorgebracht, dass im vorliegenden Verfahren über die von der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gestellte Forderung nicht entschieden werden könne, weil diese Forderung bereits Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ZG.2011.00330 sei. Selbst im Falle einer rechtskräftigen Kollokation der Forderung der Berufungsbeklagten gegenüber der D.______ AG in Liquidation müsste er [B.______] sich dies nicht entgegenhalten lassen. Die Bank A.______ hätte ihm in jenem Verfahren den Streit verkünden müssen.