und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge. die Bank A.______ beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 15. Oktober 2013. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.— a)