Fr. 31‘814.55 nebst Zinst zu 5 % seit 16. Mai 2012 zu bezahlen. Weiter beseitigte das Kantonsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20121000 (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2012) des Betreibungsamtes Appenzellerland im vorgenannten Umfang sowie für die Gerichtskosten, die Parteientschädigung und die Betreibungskosten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.- wurde B.______ auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, der Bank A.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.- zu bezahlen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Gegen diesen Entscheid ging B.______ am 16. September 2013 fristgerecht in Berufung und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge