Nachdem die Bank A.______ B.______ mit Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2011 des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland über den Betrag von Fr. 31‘815.55 nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls betrieben und dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, machte die Bank A.______ am 26. September 2012 schliesslich eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG beim Kantonsgericht anhängig. Beim Forderungsbetrag handelt es sich um die Parteientschädigung aus der St. Galler Rechtsöffnung. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Mit Urteil vom 26. Juni 2013 verpflichtete das Kantonsgericht B.______, der Bank A.______ Fr. 31‘814.55 nebst Zinst zu 5 % seit 16. Mai 2012 zu bezahlen.