Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte die Bank A.______ B.______ mit, dass Fr. 20‘000.- Parteientschädigung und Fr. 11‘297.55 Parteientschädigung aus der St. Galler Rechtsöffnung, die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.- und die Parteientschädigungen von je Fr. 1‘000.- für die Glarner Rechtsöffnungen überwiesen würden. Die Bank A.______ teilte überdies mit, dass sie die Verrechnung, welche sie den genannten Forderungen entgegengestellt habe, mit der Überweisung nicht zurückziehe und dass den abgetretenen Forderungen von Fr. 20‘000.- und Fr. 11‘297.55 die Einrede der Verrechnung weiterhin anhafte. Am 24. Mai 2011 schrieb die Bank A.______ Fr. 35‘096.00 an B.