__ erhob Rechtsvorschlag. In der Folge stellte B.______ beim Kantonsgericht Glarus zwei Rechtsöffnungsbegehren (Glarner Rechtsöffnungen). In den beiden Verfahren wurde ihm am 4. Mai 2011 die Rechtsöffnung für Fr. 20‘000.- bzw. Fr. 11‘297.55 nebst Zins erteilt. Die Gerichtsgebühr von je Fr. 500.- wurde der Bank A.______ auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, B.______ Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.- und von Fr. 500.- zu bezahlen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | d) Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte die Bank A.____