| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Am 23. Dezember 2010 trat die zwischenzeitlich umfirmierte D.______ AG die Parteientschädigung der St. Galler Rechtsöffnung von Fr. 20‘000.- für das Verfahren vor Bundesgericht und von Fr. 11‘297.55 für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen an Rechtsanwalt B.______ ab. Die Abtretung von Parteientschädigungen hatten B.______ und die D.______ AG bereits in „Auftrag und Vollmacht“ vom 16. Dezember 2009 vereinbart. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) B.______ betrieb die Bank A.______ mit Zahlungsbefehlen vom 11. Januar 2011 für die Forderung von Fr. 20‘000.- und von Fr. 11‘297.55. Die Bank A.______ erhob Rechtsvorschlag.