_ mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 mit, dass die D.______ AG der Bank A.______ knapp Fr. 3 Mio. schulde. Unter diesen Umständen werde sie die Parteientschädigung von Fr. 20‘000.- nicht auszahlen, sondern die Verrechnungseinrede erheben. Sie werde dem Konto „fester Vorschuss“ Fr. 20‘000.- gutschreiben, unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dagegen brachte die D.______ AG bzw. B.______ mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 vor, dass die Einrede der Verrechnung nicht zu hören und er beauftragt sei, die Betreibung einzuleiten, wenn der Betrag von Fr. 20‘000.- nicht bis spätestens 13. Dezember 2010 überwiesen sei. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b)