In der Folge gelangte die D.______ AG an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. April 2010 auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von Fr. 20‘000.- für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte das Bundesgericht der Bank A.______. Die Bank A.______ wurde überdies verpflichtet, die D.______ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20‘000.- zu entschädigen. Die Verlegung der kantonalen Kosten übertrug das Bundesgericht dem Kantonsgericht St. Gallen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | d)