___ AG eine Parteientschädigung von Fr. 7‘531.70 zu. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Das Kantonsgericht St. Gallen hob im Rekursverfahren diese Verfügung auf und erteilte der Bank A.______ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2‘400’000.- nebst Zins und Betreibungskosten und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.- für das erstinstanzliche und von Fr. 3‘000.- für das Rekursverfahren auferlegte das Gericht der D.______ AG, welche überdies verpflichtet wurde, die Bank A.______ für beide Verfahren mit Fr. 3‘000.- zu entschädigen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) In der Folge gelangte die D.___