Mit Zahlungsbefehl vom 8. April 2009 betrieb die Bank A.______ die D.______ AG an deren damaligem Sitz in St. Gallen für Fr. 2‘400‘000.- und für Fr. 74‘616.65 nebst Zins und Kosten (nachfolgend St. Galler Rechtsöffnung). Die D.______ AG erhob Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Bank A.______ ein Gesuch um Rechtsöffnung für Fr. 2‘475‘431.30 zuzüglich Zins beim Kreisgericht Rorschach, welches infolge der Sitzverlegung der D.______ AG nach […] zuständig war. Das Kreisgericht wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.- der Bank A.______ und sprach der D.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 7‘531.70 zu.