{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00060_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=341&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "10daeff22c3da7f9194f8f7bc3bab9b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00060", "OGZ.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:00", "Checksum": "4aa0b184a946948467cb586e61ba6dbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)\nRegeste:\nForderung\n\n\nb) Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Mit der Vorinstanz und der Lehre ist davon auszugehen, dass der Zweck dieser Bestimmung im Schutz des Schuldners und nicht jenem des Zessionars liegt. Der Schuldnerschutz findet seine Grenze darin, dass der Schuldner nicht aus der Zession Profit schlagen können soll. Aus diesem Grund sollen dem Schuldner alle Verteidigungsmittel verwehrt sein, die ihm auch dann nicht gegen den Zedenten zur Verfügung stehen würden, wenn die Zession nicht stattgefunden hätte. Auf der anderen Seite nimmt das Gesetz in Kauf, dass der Zessionar beim Forderungserwerb das Risiko von Einreden und Einwendungen des Schuldners eingeht (BSK-Girsberger, Art. 169 OR N 1). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Die Bank A.______ erhob am 17. Mai 2011 gegenüber der D.______ AG bzw. einer Anwältin im Büro des Berufungsklägers die Verrechnungseinrede über die gesamte Parteientschädigung aus dem St. Galler Rechtsöffnungsverfahren. Nichtsdestotrotz beantragte B.______ erfolgreich die definitive Rechtsöffnung (vgl. Verfahren ZG.2011.00121 und ZG.2011.00143). In der Folge bezahlte die Bank A.______ Fr. 35‘096.-. Dieser Sachverhalt ist der Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Argumentation des Berufungsklägers geht an der Sache vorbei und verfängt nicht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend dar, dass die Bank A.______ gegen die D.______ AG verrechenbare Forderungen im Sinne von Art. 120 OR hat und unter Betreibungszwang eine Nichtschuld bezahlte. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n4.— a) Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass die Berufungsbeklagte durch ihre Prozessführung im über drei Instanzen bis vor Bundesgericht geführten Rechtsöffnungsverfahren gegen die D.______ AG mutwillig unnötigen Aufwand generiert habe, da es ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich war, die behauptete Auszahlung eines Darlehens über Fr. 2‘400‘000.- zu beweisen. Für diesen Aufwand sei der D.______ AG eine Parteientschädigung zugesprochen worden, welche sie dem vorliegenden Berufungskläger abgetreten habe. Die Zahlung der Parteientschädigung habe sich die Berufungsbeklagte durch die mutwillige Prozessführung selber zuzuschreiben, wäre der Aufwand doch nicht entstanden, wenn die Berufungsbeklagte direkt eine Klage im ordentlichen Verfahren gegen die D.______ AG in Liquidation eingeleitet hätte. Die Berufungsbeklagte habe deshalb eine allfällige betreibungsrechtliche Zwangslage im Sinne von Art. 86 SchKG selber verschuldet, weshalb sich die von ihr angehobene Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG als offenkundig rechtsmissbräuchlich erweise und deshalb nicht zu schützen sei. |\n||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz habe sich trotz des detailliert vorgetragenen Einwandes der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rückforderungsklage nicht damit auseinandergesetzt. |\n||||||||||||||||||\n|\nWürde die Rückforderungsklage der Bank A.______ gutgeheissen, würde der Berufungskläger im Ergebnis für seinen von der Berufungsbeklagten verursachten Aufwand nicht entschädigt. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten wie die definitive oder provisorische Rechtsöffnung haben keine über die hängige Betreibung hinausgehende Rechtskraft. Rechtsöffnungsentscheide können einen in ihrem Gefolge allenfalls stattfindenden materiellrechtlichen Prozess nicht präjudizieren (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 118 f., m.w.H.). Insofern ist nicht auf solche mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehende Entscheide abzustellen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das St. Galler Rechtsöffnungsverfahren missbräuchlich gewesen sein könnte. Im Übrigen kann auf E. III.3 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Darin hat sich das Kantonsgericht entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers mit der Missbräuchlichkeit der Rückforderungsklage auseinandergesetzt. |\n||||||||||||||||||\n|\nSoweit der Berufungskläger vorträgt, er würde im Ergebnis für seinen von der Berufungsbeklagten verursachten Aufwand nicht entschädigt, ist die Argumentation nicht stichhaltig; für seinen Aufwand wird der Anwalt durch die Auftraggeberin entschädigt, soweit er sich eine einredebelastete Forderung abtreten lässt, ist dies seine Sache. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 abzuweisen ist. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 95 N 42). Bei diesem Ausgang besteht keine Veranlassung zu einer Korrektur der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv Ziff. 4-6). |\n||||||||||||||||||\n|\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.-. |\n||||||||||||||||||\n|\n____________________\n|\n||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}