{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00060_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=341&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "10daeff22c3da7f9194f8f7bc3bab9b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00060", "OGZ.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:00", "Checksum": "4aa0b184a946948467cb586e61ba6dbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)\nRegeste:\nForderung\n\n\n2.— a) Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet und rügt, er habe bereits vor Vorinstanz vorgebracht, dass im vorliegenden Verfahren über die von der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gestellte Forderung nicht entschieden werden könne, weil diese Forderung bereits Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ZG.2011.00330 sei. Selbst im Falle einer rechtskräftigen Kollokation der Forderung der Berufungsbeklagten gegenüber der D.______ AG in Liquidation müsste er [B.______] sich dies nicht entgegenhalten lassen. Die Bank A.______ hätte ihm in jenem Verfahren den Streit verkünden müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe es sich die Bank selbst zuzuschreiben, dass die Forderung im vorliegenden Verfahren nicht bewiesen werden könne. Die Argumentation, dass das Kollokationsurteil keine Rechtskraft über den Konkurs hinaus entfalte, sei rechtsfehlerhaft. Der Kollokationsplan im Konkurs der D.______ AG in Liquidation sei erst nach der Hauptverhandlung aufgelegt worden, zum Zeitpunkt des Aktenschlusses sei das Schicksal des Prozesses ZG.2011.00330 völlig ungewiss gewesen. Einer Beurteilung der zur Verrechnung gestellten Forderung der Bank A.______ sei die Litispendenz entgegen gestanden, im vorinstanzlichen Prozess hätte nicht über diese Forderung entschieden werden dürfen. Die Frage, ob einem gemäss Art. 260 SchKG weitergeführten Prozess Rechtskraft über den Konkurs hinaus zukommt, spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, die Frage der Litispendenz sei von der Frage der res iudicata zu trennen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist und dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Die Bestimmung, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit bestehen darf, will verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien ein Prozess stattfindet (BSK-Gehri, Art. 59 ZPO N 13). Dies ist hier nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren sind B.______ und die Bank A.______ Partei. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Bank A.______ von B.______ Fr. 31‘814.55 nebst Zins zurückfordern kann. Dagegen betrifft das Verfahren ZG.2011.00330 eine Forderungsklage der Bank A.______ gegen die D.______ AG in Liquidation. Wohl ist vorfrageweise zu klären, ob die Bank A.______ der D.______ AG in Liquidation bzw. der D.______ AG einen Kredit von Fr. 2‘400‘000.- ausbezahlt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Parteien der beiden Verfahren ZG.2011.00330 und ZG.2012.01074 bzw. OG.2013.00060 nicht identisch sind. Die Antwort auf die Vorfrage gehört bloss zu den Urteilserwägungen und wird damit nicht rechtskräftig und hat folglich auch keine präjudizielle Wirkung auf den anderen Prozess (vgl. BK-Zingg, Art. 59 N 129). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Mit dem Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegen darf, soll verhindert werden, dass die gleiche Sache zwischen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt. Dabei soll die Gefahr sich widersprechender Urteile vermieden werden und der definitive Rechtsfriede durch ein bindendes autoritatives Urteil wieder hergestellt werden (BSK-Gehri, Art. 59 ZPO N 18). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass über dieselbe Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil existieren würde, weshalb keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\ne) Im Übrigen stellt das Kantonsgericht fest, dass die tatsächlichen Vorausssetzungen für eine Forderung von der Bank A.______ gegen die D.______ AG bestehen. B.______ rügt diesbezüglich keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nf) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine negativen Prozessvoraussetzungen vorliegen und die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtskraft des Kollokationsurteils betreffend die D.______ AG verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Weiter, so der Berufungskläger, sei unstrittig, dass die Berufungsbeklagte aus prozessualen Gründen im Rechtsöffnungsverfahren mit ihrer Verrechnungseinrede auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn die Parteientschädigung nicht an den Berufungskläger abgetreten und von diesem geltend gemacht worden, sondern im Namen der D.______ AG in Liquidation eingetrieben worden wäre. Im Falle einer Zahlung an die D.______ AG in Liquidation AG müsste sich die Rückforderungsklage gegen diese und nicht gegen den Berufungskläger richten. Da die D.______ AG in Liquidation im Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderungsklage bereits im Konkurs war, wäre es der Berufungsbeklagten ohne Abtretung nicht möglich gewesen, den vollen bezahlten Betrag gestützt auf Art. 86 SchKG zurückzufordern, da höchstens eine Konkursdividende zu holen gewesen wäre. Eine solche Besserstellung widerspreche dem Sinn und Zweck von Art. 169 OR. Entscheidend sei nicht, dass er (der Berufungskläger) allenfalls eine einredebelastete Forderung durch Abtretung erworben habe, sondern die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte nur in Folge der Abtretung überhaupt in den Genuss der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG kam. Die vorliegend zu beurteilende Rückforderungsklage sei deshalb abzuweisen, weil deren Gutheissung zu einer mit Sinn und Zweck von Art. 169 OR nicht zu vereinbarenden Besserstellung der Berufungsbeklagten führen würde. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}