{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00060_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=341&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "10daeff22c3da7f9194f8f7bc3bab9b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00060", "OGZ.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:00", "Checksum": "4aa0b184a946948467cb586e61ba6dbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)\nRegeste:\nForderung\n\n\n3.— a) Die Bank A.______ teilte B.______ mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 mit, dass die D.______ AG der Bank A.______ knapp Fr. 3 Mio. schulde. Unter diesen Umständen werde sie die Parteientschädigung von Fr. 20‘000.- nicht auszahlen, sondern die Verrechnungseinrede erheben. Sie werde dem Konto „fester Vorschuss“ Fr. 20‘000.- gutschreiben, unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dagegen brachte die D.______ AG bzw. B.______ mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 vor, dass die Einrede der Verrechnung nicht zu hören und er beauftragt sei, die Betreibung einzuleiten, wenn der Betrag von Fr. 20‘000.- nicht bis spätestens 13. Dezember 2010 überwiesen sei. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Am 23. Dezember 2010 trat die zwischenzeitlich umfirmierte D.______ AG die Parteientschädigung der St. Galler Rechtsöffnung von Fr. 20‘000.- für das Verfahren vor Bundesgericht und von Fr. 11‘297.55 für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen an Rechtsanwalt B.______ ab. Die Abtretung von Parteientschädigungen hatten B.______ und die D.______ AG bereits in „Auftrag und Vollmacht“ vom 16. Dezember 2009 vereinbart. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) B.______ betrieb die Bank A.______ mit Zahlungsbefehlen vom 11. Januar 2011 für die Forderung von Fr. 20‘000.- und von Fr. 11‘297.55. Die Bank A.______ erhob Rechtsvorschlag. In der Folge stellte B.______ beim Kantonsgericht Glarus zwei Rechtsöffnungsbegehren (Glarner Rechtsöffnungen). In den beiden Verfahren wurde ihm am 4. Mai 2011 die Rechtsöffnung für Fr. 20‘000.- bzw. Fr. 11‘297.55 nebst Zins erteilt. Die Gerichtsgebühr von je Fr. 500.- wurde der Bank A.______ auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, B.______ Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.- und von Fr. 500.- zu bezahlen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte die Bank A.______ B.______ mit, dass Fr. 20‘000.- Parteientschädigung und Fr. 11‘297.55 Parteientschädigung aus der St. Galler Rechtsöffnung, die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.- und die Parteientschädigungen von je Fr. 1‘000.- für die Glarner Rechtsöffnungen überwiesen würden. Die Bank A.______ teilte überdies mit, dass sie die Verrechnung, welche sie den genannten Forderungen entgegengestellt habe, mit der Überweisung nicht zurückziehe und dass den abgetretenen Forderungen von Fr. 20‘000.- und Fr. 11‘297.55 die Einrede der Verrechnung weiterhin anhafte. Am 24. Mai 2011 schrieb die Bank A.______ Fr. 35‘096.00 an B.______ gut. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n4.— a) Mit Eingabe vom 14. April 2011 erhob die Bank A.______ eine Forderungsklage gegen die D.______ AG beim Kantonsgericht Glarus. Gegenstand der Klage ist eine Teilforderung von Fr. 1‘000‘000.- aus dem Kreditvertrag vom 4. Mai 2004. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Am 23. Januar 2013, wurde über die D.______ AG der Konkurs eröffnet. Der Forderungsprozess wurde einstweilen sistiert. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Die Forderung wurde anerkannt und das Verfahren schliesslich abgeschrieben. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n5.— a) Nachdem die Bank A.______ B.______ mit Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2011 des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland über den Betrag von Fr. 31‘815.55 nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls betrieben und dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, machte die Bank A.______ am 26. September 2012 schliesslich eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG beim Kantonsgericht anhängig. Beim Forderungsbetrag handelt es sich um die Parteientschädigung aus der St. Galler Rechtsöffnung. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Mit Urteil vom 26. Juni 2013 verpflichtete das Kantonsgericht B.______, der Bank A.______ Fr. 31‘814.55 nebst Zinst zu 5 % seit 16. Mai 2012 zu bezahlen. Weiter beseitigte das Kantonsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20121000 (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2012) des Betreibungsamtes Appenzellerland im vorgenannten Umfang sowie für die Gerichtskosten, die Parteientschädigung und die Betreibungskosten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.- wurde B.______ auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, der Bank A.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.- zu bezahlen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Gegen diesen Entscheid ging B.______ am 16. September 2013 fristgerecht in Berufung und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge. die Bank A.______ beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 15. Oktober 2013. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n1.— Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}