{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00060_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=341&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "10daeff22c3da7f9194f8f7bc3bab9b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00060", "OGZ.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:00", "Checksum": "4aa0b184a946948467cb586e61ba6dbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00060 (OGZ.2014.90)\nRegeste:\nForderung\n\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 24. Januar 2014 |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00060 |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nBerufungskläger |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nBank A.______ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nForderung |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nAnträge des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 16. September 2013): |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n„1. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Juni 2013 (Verfahren ZG.2012.01074) sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 15. Oktober 2013 : |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n„1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen; |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2. das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 26.06.2013 sei vollumfänglich zu bestätigen; |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.“ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Am 4. Mai 2004 schloss die Bank A.______ mit der D.______ AG einen Kreditvertrag. Demnach gewährte die Bank dem Kreditnehmer einen Rahmenkredit. Anlässlich einer Versteigerung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Nidwalden vom 5. Mai 2004 erhielt die D.______ AG den Zuschlag für drei Grundstücke. Sie leistete die Anzahlung von Fr. 2‘400‘000.- mit einem Check. Dieser Betrag wurde dem Betreibungsamt Nidwalden am 11. Mai 2004 durch die Bank A.______ gutgeschrieben. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Am 14. November 2005 bzw. am 21. Dezember 2005 unterzeichneten dieselben Parteien einen Rahmenkreditvertrag über den Betrag von Fr. 20‘000‘000.-. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Am 26. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen Basisvertrag, welcher „die Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen des Kunden mit der Bank A.______“ ist. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 kündigte die Bank A.______ den Rahmenkreditvertrag vom 14. November 2005 bzw. 21. Dezember 2005 und stellte unter anderem auch die Kapitalschuld von Fr. 2‘400‘000.- nebst Zins mit sofortiger Rückzahlungsfrist fällig. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Mit Zahlungsbefehl vom 8. April 2009 betrieb die Bank A.______ die D.______ AG an deren damaligem Sitz in St. Gallen für Fr. 2‘400‘000.- und für Fr. 74‘616.65 nebst Zins und Kosten (nachfolgend St. Galler Rechtsöffnung). Die D.______ AG erhob Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Bank A.______ ein Gesuch um Rechtsöffnung für Fr. 2‘475‘431.30 zuzüglich Zins beim Kreisgericht Rorschach, welches infolge der Sitzverlegung der D.______ AG nach […] zuständig war. Das Kreisgericht wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.- der Bank A.______ und sprach der D.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 7‘531.70 zu. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Das Kantonsgericht St. Gallen hob im Rekursverfahren diese Verfügung auf und erteilte der Bank A.______ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2‘400’000.- nebst Zins und Betreibungskosten und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.- für das erstinstanzliche und von Fr. 3‘000.- für das Rekursverfahren auferlegte das Gericht der D.______ AG, welche überdies verpflichtet wurde, die Bank A.______ für beide Verfahren mit Fr. 3‘000.- zu entschädigen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) In der Folge gelangte die D.______ AG an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. April 2010 auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von Fr. 20‘000.- für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte das Bundesgericht der Bank A.______. Die Bank A.______ wurde überdies verpflichtet, die D.______ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20‘000.- zu entschädigen. Die Verlegung der kantonalen Kosten übertrug das Bundesgericht dem Kantonsgericht St. Gallen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Schliesslich wurden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2‘000.- und jene des Rekursverfahrens von Fr. 3‘000.- durch das Kantonsgericht St. Gallen der Bank A.______ auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, der D.______ AG für das Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11‘297.55 zu bezahlen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}