Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | Das Gericht erkennt: | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | |