82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden.