Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO)