19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist.