Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 4.— a) B.______ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV).