Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung.