___ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | c) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt.