| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | cc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht.