| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | bb) In der Perspektive dieser Sachlage hat die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten Angaben des Wildhüters geschlossen, wonach dieser beobachtet haben will, wie eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar, befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Waldabhang gut ersichtlich;