Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbekannten passionierten Jäger handelt. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | bb)