Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht zugestandenermassen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in seinem Personenwagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen Handscheinwerfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als naheliegend.