ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der in tatsächlicher Hinsicht erstellten und unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am 2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die Umgebung nach Wild abgesucht habe. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) aa) Der Beschuldigte B.__