Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsbeurteilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein Schuldspruch auf willkürlicher Grundlage beruht, indem der angefochtene Entscheid von Begebenheiten