Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem Beschuldigten einerseits vorzuhalten, es würde noch einen zweiten Mann geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so müsse sie durch eine entsprechende Zeugenaussage dokumentiert werden. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | c)