Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch „die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“.