Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe; allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen Distanz, wenn überhaupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die Hand, welche den Scheinwerfer hielt. Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei.