Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum angezweifelt werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe;