Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in einem solchen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können.