| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 3.1.— a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______ bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL.). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor.