Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 2.— a) Steht wie im hier zu beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu einerseits Art. 15 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL).