406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 2. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | e) Am 14. März 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab.