überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom 7. August 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse ebenfalls auf Fr. 240.‑ fest und überband dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d) Dagegen erhob B.______ am 2. September 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit.