für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, am 2. Mai 2012, nachts gegen 03.15 Uhr, mit einem Personenwagen auf der mit einem Fahrverbot belegten Waldstrasse in O. gefahren zu sein; dabei soll er auch angehalten und mit einem Handscheinwerfer im Gelände umhergeleuchtet und dadurch das Wild gestört haben. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art.