|||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | Das Obergericht zieht in Betracht: | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 B.______ für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑.