{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00055_2014-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=336&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2222d9e2b24266567dcdb4ae98e8fc1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00055", "OGS.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:24", "Checksum": "78e02f4b0ac6bac3686fd3d6f128e4da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz\n\n\ncc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht.\nc) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt.\n3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung.\n4.— a) B.______ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.\nb) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Das zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, nach Anhören der zuständigen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG).\nc) Die [...]ist als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend.\n5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).\nb) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen.\nc) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\nd) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat.\nDas Gericht erkennt:\nDer Beschuldigte B.______ ist schuldig:\nder Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG und Art. 33 Abs. 1 JagdV (Stören von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle);\nder Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL (Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen).\nDer Beschuldigte wird gestützt auf Art. 11 JagdG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG bestraft mit einer Busse von Fr. 240.‑.\nWird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.\n3.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 920.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}