{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00055_2014-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=336&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2222d9e2b24266567dcdb4ae98e8fc1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00055", "OGS.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:31", "Checksum": "80af327cc0720c0ad1d59bf441622909", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz\n\n\n5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nd) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|"}