{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00055_2014-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=336&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2222d9e2b24266567dcdb4ae98e8fc1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00055", "OGS.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:31", "Checksum": "80af327cc0720c0ad1d59bf441622909", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz\n\n\nb) aa) Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht zugestandenermassen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in seinem Personenwagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen Handscheinwerfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbekannten passionierten Jäger handelt. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nbb) In der Perspektive dieser Sachlage hat die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten Angaben des Wildhüters geschlossen, wonach dieser beobachtet haben will, wie eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar, befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Waldabhang gut ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum gesehen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse Distanzen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer stammt oder ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n4.— a) B.______ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Das zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, nach Anhören der zuständigen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die [...]ist als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|"}