{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00055_2014-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=336&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2222d9e2b24266567dcdb4ae98e8fc1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00055", "OGS.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:31", "Checksum": "80af327cc0720c0ad1d59bf441622909", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz\n\n\nc) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______ bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL.). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in einem solchen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum angezweifelt werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe; allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen Distanz, wenn überhaupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die Hand, welche den Scheinwerfer hielt. Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch „die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem Beschuldigten einerseits vorzuhalten, es würde noch einen zweiten Mann geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so müsse sie durch eine entsprechende Zeugenaussage dokumentiert werden. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsbeurteilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein Schuldspruch auf willkürlicher Grundlage beruht, indem der angefochtene Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der in tatsächlicher Hinsicht erstellten und unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am 2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die Umgebung nach Wild abgesucht habe. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|"}