{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00055_2014-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=336&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2222d9e2b24266567dcdb4ae98e8fc1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00055", "OGS.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:31", "Checksum": "80af327cc0720c0ad1d59bf441622909", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 14. März 2014 |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00055 |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nB.______ Beschuldigter und |\n||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungskläger |\n||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und |\n||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nWiderhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Jagdgesetz |\n||||||||||||||||||||||\n|\nüber die Anträge: |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ndes Beschuldigten und Berufungsklägers |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nDie Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nDas Obergericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 B.______ für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, am 2. Mai 2012, nachts gegen 03.15 Uhr, mit einem Personenwagen auf der mit einem Fahrverbot belegten Waldstrasse in O. gefahren zu sein; dabei soll er auch angehalten und mit einem Handscheinwerfer im Gelände umhergeleuchtet und dadurch das Wild gestört haben. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom 7. August 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse ebenfalls auf Fr. 240.‑ fest und überband dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nd) Dagegen erhob B.______ am 2. September 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 2. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ne) Am 14. März 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Steht wie im hier zu beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu einerseits Art. 15 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|"}