Da vorliegend auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten und die Klägerin demnach im Ergebnis auf den Zivilweg verwiesen wird, sind ihr in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO jene Verfahrenskosten zu überbinden, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Konkret sind hier die entsprechenden Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 1‘000.‑ zu bemessen.