Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, nachdem auch der Beschuldigte selber dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3.— Auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG wird nicht eingetreten, womit B.______ im Berufungsverfahren in diesem Punkt obsiegt. Demnach hat er gegenüber der XY.______ Versicherungen AG