436 Abs. 2 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Sodann ist auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat B.______ Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘879.40 überbunden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, nachdem auch der Beschuldigte selber dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4).