Für die Behandlung der Berufung von B.______ im Schuld- und Strafpunkt ist für das obergerichtliche Verfahren eine von B.______ zu bezahlende reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ festzulegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B.______ aus der Staatskasse ist abzusehen, da sein Rechtsvertreter im Berufungsverfahren spezifisch zur Strafzumessung keine Ausführungen gemacht hat, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch kein Aufwand erwachsen ist (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO).